Allgemeine Geschäftsbedingungen
der WKI Absaugtechnik GmbH
Stand per: 01.08.2014
§ 1. Anwendungsbereich.
1. Werkverträge werden grundsätzlich nur nach folgenden Bedingungen angenommen, anders lautende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
§ 2. Angebote.
1. Unsere Angebote sind freibleibend, außer, es ist eine Bindefrist angegeben. Angebotserstellungen sind kostenfrei, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3. Zusatzleistungen, die nicht im Angebotsumfang enthalten sind, werden gesondert berechnet. 4. Werkverträge werden nur auf schriftlichen Auftrag hin angenommen und durch eine Auftragsbestätigung unsererseits rechtswirksam.
§ 3. Schriftform.
1. Aufträge, Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonische oder mündliche Auftragserteilungen sind nur mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits wirksam. 2. Auskünfte, Angebote und Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Muster, Skizzen usw. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn wir sichern sie schriftlich zu. 3. Zusagen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung gültig.
§ 4. Preise.
1. Alle, in Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Preise, verstehen sich netto und sind zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer netto Kasse zu entrichten. 2. Wenn für das Gewerk kein Festpreis vereinbart worden ist, rechnen wir die Arbeitsleistung unserer Monteure wie folgt ab: Ingenieur/Techniker 79,00 Euro für jede Arbeits- u. Reisestunde, Monteure 64,00 Euro für jede Arbeits- u. Reisestunde, 0,95 Euro für jeden An- u. Abreisekilometer, 15 % Zuschlag für schmutzige Arbeit, 25 % Zuschlag für die ersten beiden werktäglichen Mehrarbeitsstunden und an Samstagen, 50 % Zuschlag für jede weitere werktägliche Mehrarbeitsstunde und an Samstagen, 70 % Zuschlag für Arbeiten an Sonntagen, 100 % Zuschlag für Arbeiten an Feiertagen Die Zugrundelegung der Mehrarbeit erfolgt nach 8 Stunden arbeitstäglich und 40 Stunden wöchentlich.
§ 5. Lieferung.
1. Unsere Lieferverpflichtung steht laut schriftlicher Bestätigung unter dem Vorbehalt der pünktlichen Lieferung unserer Lieferanten. 2. Soweit es infolge höherer Gewalt oder schlechter Witterung (Regen, Kälte etc.) zu Verzögerungen kommt, ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen. 3. Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für eine reibungslose Montage notwendig sind. Bei Verzögerungen gehen alle Wartezeiten und zusätzliche Kosten zu Lasten des Bestellers. 4. Lieferungen sind nur gegen Lieferschein zulässig. 5. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung nur vollständig. Teillieferungen sind möglich, werden jedoch gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 6. Zahlung.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Regelungen: 1. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. 2. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges in Bar oder auf unserem Konto. 3. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank auf dem Rechnungsbetrag erhoben. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. 4. Wir behalten uns das Recht der Rechnungsabtretung an ein Inkassounternehmen vor. 5. Wechsel werden nicht angenommen. 6. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen nach Teilabnahme zu verlangen. Das gilt auch für angefertigte und bereitgestellte Bauteile sowie die gelieferten Gewerke auf der Baustelle. Abschlagszahlungen sind innerhalb 5 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung zu leisten. 7. Bei Lohnarbeiten, welche nach Stundenaufwand oder Stückzahl abgerechnet werden, werden die Arbeitsleistungen wöchentlich abgerechnet und sind ebenfalls binnen 5 Werktagen zu entrichten. 8. Sollten Zahlungstermine vereinbart sein und es zu einer von uns unverschuldeten Lieferverzögerung kommen, sind wir ebenfalls berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.
§ 7. Sicherheiten.
1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, insbesondere aller Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware) . Bis dahin ist eine Verpfändung oder Übereignung unzulässig. Pfändungen und andere Gefährdungen unseres Eigentums sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller haftet für sämtliche Kosten und Schäden, die uns durch derartige Zugriffe entstehen. 1a. Sollte unsere Vorbehaltsware weiter verarbeitet oder veräußert werden, so tritt der Besteller bereits jetzt alle Ansprüche aus diesem Geschäft bis zur Höhe unserer Forderungen an uns ab. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, oder treten Umstände ein, welche eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Besteller erkennen lassen, sind wir berechtigt, Ansprüche direkt an den Kunden des Bestellers in der Höhe unserer Forderungen zu stellen. 2. Im Falle des gesetzlichen Eigentumsüberganges verpflichtet sich der neue Eigentümer bis zur vollständigen Bezahlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Einräumung von Sicherungseigentum. 3. Die Geltendmachung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB bzw. einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach §648 BGB wird ausdrücklich vorbehalten. 4. Der Gefahrenübergang bei “frei Haus-Lieferungen” ist der Moment der Anlieferung unserer Waren beim Besteller. Sollten auf dem Gelände des Bestellers Schäden – auch an halbfertigen Waren oder Sachen – entstehen, haftet der Besteller. Bei “ab Werk – Lieferungen” ist der Gefahrenübergang nach dem Verladen auf dem LKW bzw. eines geeigneten Fahrzeuges. Für den sicheren Transport, insbesondere das Sichern der Ladung auf der Ladefläche ist der Besteller verantwortlich.
§ 8. Abnahme.
1. Die von uns gelieferten und montierten Gewerke werden im Beisein des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten und unserem Obermonteur abgenommen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass keine zeitlichen Verzögerungen entstehen.. 2. Eine Teilabnahme, die ebenfalls schriftlich zu erfolgen hat, ist möglich. 3. Sollte der Besteller aus zeitlichen oder personellen Gründen keine gemeinsame Abnahme mit uns durchführen können, so gilt das Gewerk als abgenommen, wenn nicht binnen drei Tagen nach Fertigstellung eine substantiierte Mängelrüge vom Besteller schriftlich angezeigt wird.
§ 9. Gewährleistung.
1. Offensichtliche Mängel sind unmittelbar (binnen drei Tagen) nach Lieferung durch schriftliche Anzeige zu rügen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige geht jeglicher Gewährleistungsanspruch verloren. 2. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich offensichtlicher Mängel, sofern solche gemäß Absatz 1 bestehen, verjähren nach sechs Monaten, bei Bauwerken nach einem Jahr. 3. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit erforderlich sind mehrere Nachbesserungen zulässig. 4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Soweit Gegenstand der Gewährleistung nicht eine Bauleistung ist, hat der Besteller die Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 5. Bei Streitigkeiten über einen Mangel erklären sich beide Parteien mit der Zuziehung eines von der IHK anerkannten Sachverständigen bereit.
§10. Telefonische Absprachen
Der Kunde / Vertragspartner ist damit einverstanden, dass vertragsrelevante telefonische Gespräche aufgezeichnet und so lange archiviert werden, bis sie in Schriftform gefasst und als Gesprächsnotiz übermittelt wurden.
§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand. (nur für Vollkaufleute)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Aachen, soweit gesetzlich nicht anders zwingend vorgeschrieben ist.
§ 12. Schlussbestimmungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt nicht deren Sinn, vielmehr sind unwirksame Klauseln ihrem Grunde nach zu ersetzen.